gemäß ArbSchG §10 + §22, BGV A1, ggf. SBauVO §42, §83, ehem. KhBauVO §36, 7.2.3 RdErl. v. 17.3.2011
Wir bieten Ihnen die Durchführung von Brandschutzunterweisungen mit einem theoretischen und praktischen Teil:
-
direkt vor Ort in Ihrem Betrieb
-
durch qualifizierte und erfahrene Dozenten aus der Praxis
-
unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Aspekte
-
mit einem realem Simulationsfeuer (dadurch realistisches Flammenbild)
-
mit Übungsfeuerlöschern (Löschmittel: Wasser), an denen die richtige Handhabung sicher erprobt werden kann.
In welchen Betrieben müssen wie viele Mitarbeiter geschult werden?
Die Pflicht, Beschäftigte über die Durchführung von Erstmaßnahmen im Brandschutz zu unterweisen, besteht für jeden Betrieb, da sich die gesetzliche Forderung aus §10 Arbeitsschutzgesetz an den „Arbeitgeber“ bzw. aus §22 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 an den „Unternehmer“ allgemein richtet. Gemäß BGI 560 und BGV A1 müssen ausgebildet werden:
-
5% der Beschäftigten in Betrieben ohne besondere Brandgefährdung (z.B. Büro, Verwaltung)
-
10% der Beschäftigten in allen anderen Betrieben.
Striktere Vorschriften gibt es z.B. für:
-
Versammlungsstätten (§42 SBauVO)
-
Verkaufsstätten (§83 SBauVO)
-
Krankenhäusern (ehem. §36 KhBauVO)
-
Pflege- und Betreuungseinrichungen(Punkt 7.2.3 des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 17.3.2011)
-
Das Fahrpersonal von Kraftomnibussen (§35g StVZO)
Inhalte und Ablauf der Brandschutzunterweisung:
Die Brandschutzunterweisung dauert insgesamt etwa zwei bis zweieinhalb Stunden und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im theoretischen Teil werden besprochen:
-
Brandverhütung (allgemeine Verhaltensregeln sowie speziell auf Ihren Betrieb abgestimmte Aspekte, z.B. spezielle Fertigungsverfahren, Brandgefährdung in Labor, Werkstatt, Büro, Produktion, Fremdfirmen und feuergefährliche Arbeiten)
-
Ruhe bewahren und Brand melden (Berücksichtigung betriebsspezifischer Gegebenheiten wie z.B. Brandmeldeanlage und interne Notrufnummern)
-
In Sicherheit bringen (Berücksichtigung vorhandener Rettungswege einschließlich deren Kennzeichnung, Sammelplätze, technischer Einrichtungen zur Verhinderung der Rauchausbreitung und zur Sicherstellung des Rauchabzugs etc.)
-
Löschversuch unternehmen (zur Verfügung stehende Löscheinrichtungen, Eignung verschiedener Löschmittel, Handhabungsgrundsätze von tragbaren Feuerlöschern und sonstigen vorhandenen Löschgeräten).